Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 8. (1) Räume - ausgenommen Gefrier-, Tiefkühl-, Reifungs- und Trocknungsräume, Räucherkammern sowie solche gemäß § 6 Abs. 5 - müssen in ausreichender Zahl mit Auslässen für Wasser aus Leitungen versehen sein, die unter entsprechendem Druck stehen. Paragraph 8, (1) Räume - ausgenommen Gefrier-, Tiefkühl-, Reifungs- und Trocknungsräume, Räucherkammern sowie solche gemäß Paragraph 6, Absatz 5, - müssen in ausreichender Zahl mit Auslässen für Wasser aus Leitungen versehen sein, die unter entsprechendem Druck stehen.
(2)Absatz 2,Für die Reinigung der Räume, Einrichtungen, Geräte und Maschinen muß eine ausreichende Menge Heißwasser mit einer Temperatur von zirka 65 Grad C, für die Versorgung von Handwaschbecken muß Wasser mit einer Temperatur von zirka 45 Grad C zur Verfügung stehen.
(3)Absatz 3,Für die Desinfektion von Handwerkzeugen, wie Messer, Köcher, Streicher, Sägen und Hacken, muß eine Einrichtung vorhanden sein, mit der Wasser auf 82 Grad C erhitzt werden kann.
(4)Absatz 4,Wasserauslässe mit Schlauchanschluß müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein.
(5)Absatz 5,Handwaschbecken müssen Mischbatterien aufweisen. In Arbeitsräumen müssen die Handwaschbecken überdies Einrichtungen aufweisen, für die keine händische Betätigung vorgesehen ist. Es müssen überdies Seifenspender, Papierhandtücher und Behälter für die Aufnahme gebrauchter Papierhandtücher vorhanden sein.
(6)Absatz 6,Handwaschbecken und Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren des Handwerkzeugs müssen in Arbeitsräumen in ausreichender Zahl vorhanden sein. Sie müssen vom Arbeitsplatz leicht erreichbar und so angeordnet sein, daß bei ihrer Benützung Fleisch oder saubere Geräte mit dem Waschwasser nicht verunreinigt werden.
Schlagworte
Gefrierraum, Tiefkühlraum, Reifungsraum
Dokumentnummer
NOR12133127
Alte Dokumentnummer
N8198319907J