Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheitswesen – Zusammenarbeit (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1983Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 2
Zur Verwirklichung der Zusammenarbeit fördern die Vertragsstaaten insbesondere
die Zusammenarbeit ihrer Institutionen und Behörden auf dem Gebiet des Gesundheitswesens;
die Zusammenarbeit ihrer medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften;
den gegenseitig vereinbarten Austausch und die Beziehungen zwischen Wissenschaftern und Experten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens insbesondere zum Zweck der beruflichen Weiterbildung, einschließlich der damit zusammenhängenden Benutzung von Laboratorien, wissenschaftlichen Bibliotheken und anderen Dokumentationszentren;
die gegenseitige Einladung von Wissenschaftern und Experten zu einschlägigen Fachveranstaltungen.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Dokumentnummer
NOR12133049
alte Dokumentnummer
N8198314276A