Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 277/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 277/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheitswesen – Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1983,

Typ

Vertrag - Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 277/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 2

Zur Verwirklichung der Zusammenarbeit fördern die Vertragsstaaten insbesondere

  1. Ziffer eins
    die Zusammenarbeit ihrer Institutionen und Behörden auf dem Gebiet des Gesundheitswesens;
  2. Ziffer 2
    die Zusammenarbeit ihrer medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften;
  3. Ziffer 3
    den gegenseitig vereinbarten Austausch und die Beziehungen zwischen Wissenschaftern und Experten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens insbesondere zum Zweck der beruflichen Weiterbildung, einschließlich der damit zusammenhängenden Benutzung von Laboratorien, wissenschaftlichen Bibliotheken und anderen Dokumentationszentren;
  4. Ziffer 4
    die gegenseitige Einladung von Wissenschaftern und Experten zu einschlägigen Fachveranstaltungen.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

10010437

Dokumentnummer

NOR12133049

alte Dokumentnummer

N8198314276A