Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Produktsicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1995Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum
01.01.1984
Außerkrafttretensdatum
31.01.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1995
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 15. Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. In der Geschäftsordnung kann auch die Einsetzung von Fachausschüssen zur Vorberatung vorgesehen werden; für die Teilnehmer an Fachausschußsitzungen gilt die Verschwiegenheitspflicht des § 14. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz. Paragraph 15, Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. In der Geschäftsordnung kann auch die Einsetzung von Fachausschüssen zur Vorberatung vorgesehen werden; für die Teilnehmer an Fachausschußsitzungen gilt die Verschwiegenheitspflicht des Paragraph 14, Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz.
Schlagworte
Ausschuß, Geheimhaltungspflicht
Dokumentnummer
NOR12133111
Alte Dokumentnummer
N8198317243R