Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Produktsicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1995Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 4. (1) Gefährlich im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Produkt, das nicht mit der nach Maßgabe des Abs. 2 zu erwartenden Sicherheit vor einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen verwendet werden kann.Paragraph 4, (1) Gefährlich im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Produkt, das nicht mit der nach Maßgabe des Absatz 2, zu erwartenden Sicherheit vor einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen verwendet werden kann.
(2)Absatz 2,Welchen Sicherheitserwartungen ein Produkt entsprechen muß, bestimmt sich nach den Maßstäben eines Menschen, der fähig ist, das Produkt mit jener Sorgfalt und Aufmerksamkeit zu verwenden, die eine derartige Verwendung üblicherweise erfordert.
Schlagworte
Gefährlichkeit, Sicherheitsmaßstab
Dokumentnummer
NOR12133100
Alte Dokumentnummer
N8198317232R