Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1984 bis 31.01.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.198431.01.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Produktsicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.01.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1995

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 7, Wenn es der Schutz der im Paragraph eins, umschriebenen Interessen erfordert, sind im Paragraph 5, angeführte Maßnahmen - mehrere Maßnahmen in Verbindung untereinander oder eine Maßnahme für sich allein - durch Verordnung oder, falls die Maßnahmen nur für einzelne Hersteller, Importeure oder Vertreiber bestimmt sind, mit Bescheid zu treffen; dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden. Vorher ist vom Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ein Gutachten des Produktsicherheitsbeirates einzuholen.

Schlagworte

Schutzmaßnahme

Gesetzesnummer

10010438

Dokumentnummer

NOR12133103

Alte Dokumentnummer

N8198317235R