Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Produktsicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1995Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.01.1984
Außerkrafttretensdatum
31.01.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1995
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 7. Wenn es der Schutz der im § 1 umschriebenen Interessen erfordert, sind im § 5 angeführte Maßnahmen - mehrere Maßnahmen in Verbindung untereinander oder eine Maßnahme für sich allein - durch Verordnung oder, falls die Maßnahmen nur für einzelne Hersteller, Importeure oder Vertreiber bestimmt sind, mit Bescheid zu treffen; dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden. Vorher ist vom Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ein Gutachten des Produktsicherheitsbeirates einzuholen. Paragraph 7, Wenn es der Schutz der im Paragraph eins, umschriebenen Interessen erfordert, sind im Paragraph 5, angeführte Maßnahmen - mehrere Maßnahmen in Verbindung untereinander oder eine Maßnahme für sich allein - durch Verordnung oder, falls die Maßnahmen nur für einzelne Hersteller, Importeure oder Vertreiber bestimmt sind, mit Bescheid zu treffen; dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden. Vorher ist vom Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ein Gutachten des Produktsicherheitsbeirates einzuholen.
Schlagworte
Schutzmaßnahme
Dokumentnummer
NOR12133103
Alte Dokumentnummer
N8198317235R