Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2012Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
IX. ABSCHNITTrömisch neun. ABSCHNITT
Marktüberwachung und Pharmakovigilanz
Allgemeine Grundsätze
§ 75.Paragraph 75,
(1)Absatz eins,Für die Auslegung der Grundsätze der Pharmakovigilanz sind die allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze und Anforderungen maßgeblich, die in den von der Europäischen Kommission erstellten Leitlinien über die gute Praxis im Bereich der Pharmakovigilanz enthalten sind.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Abschnitt Zulassungsinhaber angesprochen sind, gelten diese Bestimmungen auch für Inhaber einer Registrierung einer traditionellen pflanzlichen Arzneispezialität.
(3)Absatz 3,Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat ein System zu betreiben, mit dem verhindert werden soll, dass Arzneimittel, die mutmaßlich gesundheitsgefährdend sind, zu Patienten gelangen.
Schlagworte
Humanarzneimittel
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2024
Dokumentnummer
NOR40143546