Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung von Aufsichtsorganen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 397/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 275/2008Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat zwölf Wochen zu dauern. Er ist jedes zweite Jahr abzuhalten. Werden weniger als 20 Teilnehmer zugelassen, so darf der Leiter des Ausbildungslehrganges die Abhaltung einmal um ein Jahr verschieben.Paragraph 2, (1) Der Ausbildungslehrgang hat zwölf Wochen zu dauern. Er ist jedes zweite Jahr abzuhalten. Werden weniger als 20 Teilnehmer zugelassen, so darf der Leiter des Ausbildungslehrganges die Abhaltung einmal um ein Jahr verschieben.
(2)Absatz 2,Der Beginn des Ausbildungslehrganges ist mindestens drei Monate vorher im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu verlautbaren.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2008
Dokumentnummer
NOR12133005
Alte Dokumentnummer
N8198311457Y