Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung von Aufsichtsorganen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 397/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 275/2008Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 4. (1) Der Leiter des Ausbildungslehrganges und sein Stellvertreter sind vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu bestellen.Paragraph 4, (1) Der Leiter des Ausbildungslehrganges und sein Stellvertreter sind vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu bestellen.
(2)Absatz 2,Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges verbunden sind, hat jene Dienststelle vorzusorgen, welcher der Leiter des Ausbildungslehrganges angehört.
(3)Absatz 3,Das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz hat für die Herausgabe von Skripten vorzusorgen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2008
Dokumentnummer
NOR12133007
Alte Dokumentnummer
N8198311459Y