Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung von Aufsichtsorganen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 397/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 275/2008Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Prüfung
§ 7. (1) Die Prüfungskommission hat aus dem Vorsitzenden und den Prüfungskommissären zu bestehen.Paragraph 7, (1) Die Prüfungskommission hat aus dem Vorsitzenden und den Prüfungskommissären zu bestehen.
(2)Absatz 2,Den Vorsitz der Prüfungskommission hat der Leiter des Ausbildungslehrganges zu führen. Für den Fall seiner Verhinderung übernimmt sein Stellvertreter den Vorsitz.
(3)Absatz 3,Die Prüfungskommissäre und ihre Vertreter im Verhinderungsfall (Ersatzprüfer) sind durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz für die im § 6 Abs. 1 genannten Fachgebiete zu bestellen.Die Prüfungskommissäre und ihre Vertreter im Verhinderungsfall (Ersatzprüfer) sind durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz für die im Paragraph 6, Absatz eins, genannten Fachgebiete zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2008
Dokumentnummer
NOR12133010
Alte Dokumentnummer
N8198311462Y