Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung von Aufsichtsorganen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 397/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 275/2008Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 9. (1) Hat der Kandidat sämtliche Einzelprüfungen bestanden, ist ihm ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg angeführt werden und das vom Vorsitzenden und den Prüfern zu unterfertigen ist.Paragraph 9, (1) Hat der Kandidat sämtliche Einzelprüfungen bestanden, ist ihm ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg angeführt werden und das vom Vorsitzenden und den Prüfern zu unterfertigen ist.
(2)Absatz 2,Hat der Kandidat in einem Fachgebiet mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden, so sind im Zeugnis die Worte „mit Auszeichnung aus ...'' anzufügen. Hat der Kandidat die Prüfung in allen Fachgebieten mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden, so sind die Worte „mit Auszeichnung aus allen Fachgebieten'' beizufügen.
(3)Absatz 3,Weist der Kandidat in einem Fachgebiet oder in mehreren nicht die erforderlichen Kenntnisse auf, so hat der Kandidat die Einzelprüfung in diesen Fachgebieten frühestens nach sechs und spätestens nach zwölf Monaten zu wiederholen.
(4)Absatz 4,Jede Einzelprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2008
Dokumentnummer
NOR12133012
Alte Dokumentnummer
N8198311464Y