Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.08.1983 bis 31.08.2008 — BGBl. Nr. 397/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.08.198331.08.2008 BGBl. Nr. 397/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 275/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung von Aufsichtsorganen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.08.1983BGBl. Nr. 397/1983

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 275/2008

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 9, (1) Hat der Kandidat sämtliche Einzelprüfungen bestanden, ist ihm ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg angeführt werden und das vom Vorsitzenden und den Prüfern zu unterfertigen ist.

  1. Absatz 2,Hat der Kandidat in einem Fachgebiet mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden, so sind im Zeugnis die Worte „mit Auszeichnung aus ...'' anzufügen. Hat der Kandidat die Prüfung in allen Fachgebieten mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden, so sind die Worte „mit Auszeichnung aus allen Fachgebieten'' beizufügen.
  2. Absatz 3,Weist der Kandidat in einem Fachgebiet oder in mehreren nicht die erforderlichen Kenntnisse auf, so hat der Kandidat die Einzelprüfung in diesen Fachgebieten frühestens nach sechs und spätestens nach zwölf Monaten zu wiederholen.
  3. Absatz 4,Jede Einzelprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2008

Gesetzesnummer

10010442

Dokumentnummer

NOR12133012

Alte Dokumentnummer

N8198311464Y