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Art. 1

Fassungen
ab 16.03.1983 — BGBl. Nr. 158/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute16.03.1983 BGBl. Nr. 158/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1983,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

16.03.1983BGBl. Nr. 158/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne des Übereinkommens:

  1. Litera a
    bedeutet „LUFTVERUNREINIGUNG“ die unmittelbare oder mittelbare Zuführung von Stoffen oder Energie durch den Menschen in die Luft, aus der sich abträgliche Wirkungen wie eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, eine Schädigung der lebenden Schätze und der Ökosysteme sowie von Sachwerten und eine Beeinträchtigung der Annehmlichkeiten der Umwelt oder sonstiger rechtmäßiger Nutzungen der Umwelt ergeben; der Begriff „luftverunreinigende Stoffe“ wird entsprechend ausgelegt;
  2. Litera b
    bedeutet „WELTRÄUMIGE GRENZÜBERSCHREITENDE LUFTVERUNREINIGUNG“ Luftverunreinigung, deren physischer Ursprung sich ganz oder teilweise im Jurisdiktionsbereich eines Staates befindet und die schädliche Auswirkungen im Jurisdiktionsbereich eines anderen Staates in einer Entfernung hat, bei der es in der Regel nicht möglich ist, die Beiträge einzelner Emissionsquellen oder Gruppen von Quellen gegeneinander abzugrenzen.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10010445

Dokumentnummer

NOR12133080

alte Dokumentnummer

N8198314894L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/158/A1/NOR12133080