Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 16.03.1983 — BGBl. Nr. 158/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute16.03.1983 BGBl. Nr. 158/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1983,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

16.03.1983BGBl. Nr. 158/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Änderungen des Übereinkommens

Artikel 12

1. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.

2. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderungen wird dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa schriftlich unterbreitet; dieser übermittelt ihn allen Vertragsparteien. Das Exekutivorgan erörtert die vorgeschlagenen Änderungen auf seiner nächsten jährlichen Sitzung, sofern die Vorschläge den Vertragsparteien vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa mindestens neunzig Tage vorher mitgeteilt worden sind.

3. Eine Änderung dieses Übereinkommens bedarf der einvernehmlichen Annahme durch die Vertreter der Vertragsparteien; sie tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei Drittel der Vertragsparteien ihre Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben. Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme der Änderung hinterlegt.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10010445

Dokumentnummer

NOR12133091

Alte Dokumentnummer

N8198314905L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/158/A12/NOR12133091