Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 16.03.1983 — BGBl. Nr. 158/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute16.03.1983 BGBl. Nr. 158/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1983,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

16.03.1983BGBl. Nr. 158/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Unterzeichnung

Artikel 14

1. Dieses Übereinkommen liegt anläßlich der Hochrangigen Tagung im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa über den Umweltschutz vom 13. bis zum 16. November 1979 im Büro der Vereinten Nationen in Genf für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa, für Staaten, die in der Wirtschaftskommission für Europa nach Absatz 8 der Entschließung 36 (römisch vier) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 beratenden Status haben, sowie für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten, die Mitglieder der Wirtschaftskommission für Europa sind, gebildet werden und ihr die Aushandlung, den Abschluß und die Anwendung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen, zur Unterzeichnung auf.

2. Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, in ihrem eigenen Namen die Rechte aus und nehmen die Verantwortlichkeit wahr, die dieses übereinkommen den Mitgliedstaaten dieser Organisationen überträgt. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte einzeln auszuüben.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10010445

Dokumentnummer

NOR12133093

Alte Dokumentnummer

N8198314907L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/158/A14/NOR12133093