Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 158/1983Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1983,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
Rücktritt
Artikel 17
Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Depositär gerichtete schriftliche Notifikation von dem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation bei dem Depositär wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Dokumentnummer
NOR12133096
Alte Dokumentnummer
N8198314910L