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Art. 6

Fassungen
ab 16.03.1983 — BGBl. Nr. 158/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute16.03.1983 BGBl. Nr. 158/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1983,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

16.03.1983BGBl. Nr. 158/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Maßnahmen zur Luftreinhaltung

Artikel 6

Unter Berücksichtigung der Artikel 2 bis 5, der laufenden Forschungsarbeiten, des Austausches von Informationen und der Überwachung und ihrer Ergebnisse, der Kosten und der Wirksamkeit örtlicher und sonstiger Abhilfemaßnahmen und zur Bekämpfung der Luftverunreinigung, insbesondere der aus neuen oder umgebauten Anlagen stammenden, verpflichtet sich jede Vertragspartei, die bestmöglichen Politiken und Strategien einschließlich der Systeme der Luftreinhaltung und der dazugehörigen Kontrollmaßnahmen zu erarbeiten, die mit einer ausgewogenen Entwicklung vereinbar sind, vor allem durch Einsatz der besten verfügbaren und wirtschaftlich vertretbaren Technologie sowie abfallarmer und abfallfreier Technologie.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10010445

Dokumentnummer

NOR12133085

alte Dokumentnummer

N8198314899L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/158/A6/NOR12133085