Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1983Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1983,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 1
1. Feuchtgebiete im Sinne dieses übereinkommens sind Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fließend, Süß-, Brack- oder Salzwasser sind, einschließlich solcher Meeresgebiete, die eine Tiefe von sechs Metern bei Niedrigwasser nicht übersteigen.
2. Wat- und Wasservögel im Sinne dieses übereinkommens sind Vögel, die von Feuchtgebieten ökologisch abhängig sind.
Schlagworte
Wasservogel, Moorgebiet, Süßwasser, Brackwasser
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016
Dokumentnummer
NOR12133036
Alte Dokumentnummer
N8198312823L