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Art. 3

Fassungen
ab 16.04.1983 — BGBl. Nr. 225/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute16.04.1983 BGBl. Nr. 225/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1983,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

16.04.1983BGBl. Nr. 225/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel 3

1. Die Vertragsparteien planen und verwirklichen ihre Vorhaben in der Weise, daß die Erhaltung der in der Liste geführten Feuchtgebiete und, soweit wie möglich, eine wohlausgewogene Nutzung der übrigen Feuchtgebiete innerhalb ihres Hoheitsgebietes gefördert werden.

2. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, daß sie so schnell wie möglich unterrichtet wird, wenn die ökologischen Verhältnisse eines in die Liste aufgenommenen Feuchtgebiets innerhalb ihres Hoheitsgebiets sich infolge technologischer Entwicklungen, Umweltverschmutzung oder anderer menschlicher Eingriffe geändert haben, ändern oder wahrscheinlich ändern werden. Die Informationen über solche Veränderungen werden an die nach Artikel 8 für die laufenden Sekretariatsgeschäfte zuständige Organisation oder Regierung unverzüglich weitergeleitet.

Schlagworte

Wasservogel

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016

Gesetzesnummer

10010446

Dokumentnummer

NOR12133038

Alte Dokumentnummer

N8198312825L