Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1983Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1983,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 3
1. Die Vertragsparteien planen und verwirklichen ihre Vorhaben in der Weise, daß die Erhaltung der in der Liste geführten Feuchtgebiete und, soweit wie möglich, eine wohlausgewogene Nutzung der übrigen Feuchtgebiete innerhalb ihres Hoheitsgebietes gefördert werden.
2. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, daß sie so schnell wie möglich unterrichtet wird, wenn die ökologischen Verhältnisse eines in die Liste aufgenommenen Feuchtgebiets innerhalb ihres Hoheitsgebiets sich infolge technologischer Entwicklungen, Umweltverschmutzung oder anderer menschlicher Eingriffe geändert haben, ändern oder wahrscheinlich ändern werden. Die Informationen über solche Veränderungen werden an die nach Artikel 8 für die laufenden Sekretariatsgeschäfte zuständige Organisation oder Regierung unverzüglich weitergeleitet.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016
Dokumentnummer
NOR12133038
Alte Dokumentnummer
N8198312825L