Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 16.04.1983 — BGBl. Nr. 225/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute16.04.1983 BGBl. Nr. 225/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1983,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

16.04.1983BGBl. Nr. 225/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel 5

Die Vertragsparteien konsultieren einander hinsichtlich der Erfüllung der sich aus diesem übereinkommen ergebenden Verpflichtungen, insbesondere in solchen Fällen, in denen sich ein Feuchtgebiet über das Hoheitsgebiet mehr als einer Vertragspartei erstreckt oder mehrere Vertragsparteien an einem Gewässersystem gemeinsamen Anteil haben. Ferner bemühen sie sich darum, gegenwärtige und künftige Maßnahmen und Regelungen zur Erhaltung von Feuchtgebieten mit ihrer Pflanzen- und Tierwelt aufeinander abzustimmen und zu fördern.

Schlagworte

Wasservogel, Pflanzenwelt

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016

Gesetzesnummer

10010446

Dokumentnummer

NOR12133040

Alte Dokumentnummer

N8198312827L