Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1983Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1983,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 9
1. Dieses übereinkommen steht auf unbegrenzte Zeit zur Unterzeichnung offen.
2. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen, einer ihrer Sonderorganisationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie jede Partei der Satzung des Internationalen Gerichtshof kann Partei dieses übereinkommens werden durch
Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation und nachfolgende Ratifikation;
3. Ratifikation oder Beitritt werden durch die Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (im folgenden als „Verwahrer“ bezeichnet) wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016
Dokumentnummer
NOR12133044
Alte Dokumentnummer
N8198312831L