Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 372/1983Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1983,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 14
1. Der Ständige Ausschuß ist verantwortlich für die Überwachung der Einhaltung dieses Übereinkommens. Er kann insbesondere:
die Bestimmungen dieses Übereinkommens einschließlich seiner Anhänge laufend überprüfen und auf etwa erforderliche Änderungen untersuchen;
den Vertragsparteien Maßnahmen empfehlen, die zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens getroffen werden sollen;
die geeigneten Maßnahmen empfehlen, um die Öffentlichkeit über die im Rahmen dieses Übereinkommens durchgeführten Arbeiten auf dem laufenden zu halten;
dem Ministerkomitee Nichtmitgliedstaaten des Europarats empfehlen, die zum Beitritt zum Übereinkommen eingeladen werden sollen;
Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens vorlegen, darunter Vorschläge, mit Staaten, die keine Vertragsparteien sind, Übereinkünfte zur Verbesserung der wirksamen Erhaltung einzelner Arten oder Gruppen von Arten zu schließen.
2. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Ständige Ausschuß von sich aus Tagungen von Sachverständigengruppen veranstalten.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Dokumentnummer
NOR12133065
Alte Dokumentnummer
N8198314874L