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Art. 14

Fassungen
ab 01.09.1983 — BGBl. Nr. 372/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.09.1983 BGBl. Nr. 372/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1983,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 372/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel 14

1. Der Ständige Ausschuß ist verantwortlich für die Überwachung der Einhaltung dieses Übereinkommens. Er kann insbesondere:

  • Strichaufzählung
    die Bestimmungen dieses Übereinkommens einschließlich seiner Anhänge laufend überprüfen und auf etwa erforderliche Änderungen untersuchen;
  • Strichaufzählung
    den Vertragsparteien Maßnahmen empfehlen, die zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens getroffen werden sollen;
  • Strichaufzählung
    die geeigneten Maßnahmen empfehlen, um die Öffentlichkeit über die im Rahmen dieses Übereinkommens durchgeführten Arbeiten auf dem laufenden zu halten;
  • Strichaufzählung
    dem Ministerkomitee Nichtmitgliedstaaten des Europarats empfehlen, die zum Beitritt zum Übereinkommen eingeladen werden sollen;
  • Strichaufzählung
    Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens vorlegen, darunter Vorschläge, mit Staaten, die keine Vertragsparteien sind, Übereinkünfte zur Verbesserung der wirksamen Erhaltung einzelner Arten oder Gruppen von Arten zu schließen.

2. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Ständige Ausschuß von sich aus Tagungen von Sachverständigengruppen veranstalten.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

10010447

Dokumentnummer

NOR12133065

Alte Dokumentnummer

N8198314874L