Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 372/1983Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1983,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 17
1. Jede von einer Vertragspartei oder dem Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung der Anhänge dieses Übereinkommens wird dem Generalsekretär des Europarats übermittelt und von ihm spätestens zwei Monate vor der Tagung des Ständigen Ausschusses an die Mitgliedstaaten des Europarats, jeden Unterzeichner, jede Vertragspartei, jeden nach Artikel 19 zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens eingeladenen Staat und jeden nach Artikel 20 zum Beitritt eingeladenen Staat weitergeleitet.
2. Jede nach Absatz 1 vorgeschlagene Änderung wird vom Ständigen Ausschuß geprüft, der sie mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien beschließen kann. Der beschlossene Wortlaut wird den Vertragsparteien zugeleitet.
3. Sofern nicht ein Drittel der Vertragsparteien Einwände notifiziert hat, tritt eine Änderung für die Vertragsparteien, die keine Einwände notifiziert haben, drei Monate nach der Beschlußfassung durch den Ständigen Ausschuß in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Dokumentnummer
NOR12133068
Alte Dokumentnummer
N8198314877L