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Art. 22

Fassungen
ab 01.09.1983 — BGBl. Nr. 372/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.09.1983 BGBl. Nr. 372/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1983,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 372/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel 22

1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen oder mehrere Vorbehalte in bezug auf bestimmte in den Anhängen römisch eins bis römisch drei aufgeführte Arten und/oder für bestimmte in dem oder den Vorbehalten genannte Arten in bezug auf bestimmte in Anhang römisch vier aufgeführte Mittel oder Methoden des Tötens, Fangens oder der sonstigen Nutzung machen. Vorbehalte allgemeiner Art sind nicht zulässig.

2. Jede Vertragspartei, welche die Anwendung dieses Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet ausdehnt, das in der in Artikel 21 Absatz 2 bezeichneten Erklärung genannt ist, kann für das betreffende Hoheitsgebiet einen oder mehrere Vorbehalte nach Maßgabe des Absatzes 1 machen.

3. Sonstige Vorbehalte sind nicht zulässig.

4. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach den Absätzen 1 und 2 gemacht hat, kann diesen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen Die Zurücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

10010447

Dokumentnummer

NOR12133073

Alte Dokumentnummer

N8198314882L