Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung zum Schutze der Wasservorkommen im Toten Gebirge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1984Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 6.Paragraph 6,
Das Widmungsgebiet (§ 2) wird durch eine besondere Grenzlinie in einen nördlichen und einen südlichen Teil gegliedert. Diese besondere Grenzlinie nimmt ihren westlichen Ausgang von der in § 2 beschriebenen Grenzlinie des Widmungsgebietes an der Mündung des Abflusses des Sagtümpel in den Grimmingbach. Von dort verläuft sie O-wärts dem Grimmingbach aufwärts folgend bis zur Einmündung des Stubenbaches; weiter dem Stubenbach ONO-wärts und dann dem Schneesitzgraben OSO-wärts in der Tiefenlinie aufsteigend folgend über die Langpoltner Klamm zum tiefsten Punkt des Sattels WNW-lich der Langpoltenalm; weiter in der Tiefenlinie OSO-wärts absteigend bis zum Langpoltenbach und diesem weiter absteigend folgend bis zu seiner Mündung in den Winkelbach; weiter dem Winkelbach abwärts folgend bis zur Einmündung des Mosergraben (= Berührungspunkt mit der in § 2 beschriebenen Grenzlinie des Widmungsgebietes); weiter der Tiefenlinie des Mosergraben NO-wärts ansteigend folgend bis zum tiefsten Punkt des Sattels zwischen Mosergraben und Lexgraben; weiter ONO-wärts der Tiefenlinie folgend absteigend in den Lexgraben und dessen Tiefenlinie folgend bis zu seiner Einmündung in den Pyhrnbach; weiter dem Pyhrnbach ONO-wärts ansteigend folgend bis zu dessen Querung durch die Pyhrnpaß Bundesstraße östlich Kalkofen (= östliches Ende dieser besonderen Grenzlinie an der in § 2 beschriebenen Grenzlinie des Widmungsgebietes). Das Widmungsgebiet (Paragraph 2,) wird durch eine besondere Grenzlinie in einen nördlichen und einen südlichen Teil gegliedert. Diese besondere Grenzlinie nimmt ihren westlichen Ausgang von der in Paragraph 2, beschriebenen Grenzlinie des Widmungsgebietes an der Mündung des Abflusses des Sagtümpel in den Grimmingbach. Von dort verläuft sie O-wärts dem Grimmingbach aufwärts folgend bis zur Einmündung des Stubenbaches; weiter dem Stubenbach ONO-wärts und dann dem Schneesitzgraben OSO-wärts in der Tiefenlinie aufsteigend folgend über die Langpoltner Klamm zum tiefsten Punkt des Sattels WNW-lich der Langpoltenalm; weiter in der Tiefenlinie OSO-wärts absteigend bis zum Langpoltenbach und diesem weiter absteigend folgend bis zu seiner Mündung in den Winkelbach; weiter dem Winkelbach abwärts folgend bis zur Einmündung des Mosergraben (= Berührungspunkt mit der in Paragraph 2, beschriebenen Grenzlinie des Widmungsgebietes); weiter der Tiefenlinie des Mosergraben NO-wärts ansteigend folgend bis zum tiefsten Punkt des Sattels zwischen Mosergraben und Lexgraben; weiter ONO-wärts der Tiefenlinie folgend absteigend in den Lexgraben und dessen Tiefenlinie folgend bis zu seiner Einmündung in den Pyhrnbach; weiter dem Pyhrnbach ONO-wärts ansteigend folgend bis zu dessen Querung durch die Pyhrnpaß Bundesstraße östlich Kalkofen (= östliches Ende dieser besonderen Grenzlinie an der in Paragraph 2, beschriebenen Grenzlinie des Widmungsgebietes).
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023
Dokumentnummer
NOR12133315
alte Dokumentnummer
N8198411478Y