Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
06.04.1984 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 142/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1006.04.198430.06.1994 BGBl. Nr. 142/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

06.04.1984BGBl. Nr. 142/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 10, (1) Die Untersuchung ist ohne Zeitdruck und sorgfältig durchzuführen. Die Geschwindigkeit der Untersuchung darf nicht vom Schlachttempo bestimmt werden. Eine sorgfältige Untersuchung ist nicht gegeben, wenn ein Fleischuntersuchungsorgan in einer Stunde die Tierkörper von mehr als 12 Rindern oder 20 Kälbern oder 50 Schweinen oder an einem Tag von mehr als 72 Rindern oder 120 Kälbern oder 250 Schweinen untersucht. Die Tageshöchstzahlen dürfen einmal in der Woche um höchstens 20 vH überschritten werden. Bei den für die Untersuchung von Schweinen festgesetzten Höchstzahlen ist die Zeit für die Entnahme der Proben für die Trichinenschau und für diese selbst nicht inbegriffen.

  1. Absatz 2,Stehen dem Fleischuntersuchungstierarzt weitere Fleischuntersuchungsorgane zur Verfügung, erhöhen sich die Höchstuntersuchungszahlen entsprechend.

Gesetzesnummer

10010451

Dokumentnummer

NOR12133377

Alte Dokumentnummer

N8198414632L