Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 10. (1) Die Untersuchung ist ohne Zeitdruck und sorgfältig durchzuführen. Die Geschwindigkeit der Untersuchung darf nicht vom Schlachttempo bestimmt werden. Eine sorgfältige Untersuchung ist nicht gegeben, wenn ein Fleischuntersuchungsorgan in einer Stunde die Tierkörper von mehr als 12 Rindern oder 20 Kälbern oder 50 Schweinen oder an einem Tag von mehr als 72 Rindern oder 120 Kälbern oder 250 Schweinen untersucht. Die Tageshöchstzahlen dürfen einmal in der Woche um höchstens 20 vH überschritten werden. Bei den für die Untersuchung von Schweinen festgesetzten Höchstzahlen ist die Zeit für die Entnahme der Proben für die Trichinenschau und für diese selbst nicht inbegriffen. Paragraph 10, (1) Die Untersuchung ist ohne Zeitdruck und sorgfältig durchzuführen. Die Geschwindigkeit der Untersuchung darf nicht vom Schlachttempo bestimmt werden. Eine sorgfältige Untersuchung ist nicht gegeben, wenn ein Fleischuntersuchungsorgan in einer Stunde die Tierkörper von mehr als 12 Rindern oder 20 Kälbern oder 50 Schweinen oder an einem Tag von mehr als 72 Rindern oder 120 Kälbern oder 250 Schweinen untersucht. Die Tageshöchstzahlen dürfen einmal in der Woche um höchstens 20 vH überschritten werden. Bei den für die Untersuchung von Schweinen festgesetzten Höchstzahlen ist die Zeit für die Entnahme der Proben für die Trichinenschau und für diese selbst nicht inbegriffen.
(2)Absatz 2,Stehen dem Fleischuntersuchungstierarzt weitere Fleischuntersuchungsorgane zur Verfügung, erhöhen sich die Höchstuntersuchungszahlen entsprechend.
Dokumentnummer
NOR12133377
Alte Dokumentnummer
N8198414632L