Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 11. Wurden bei Rindern Finnen festgestellt, so ist der Tierkörper gewerbsüblich soweit zerlegen zu lassen, daß ein sicheres Urteil über die Stärke des Befalles möglich ist. Paragraph 11, Wurden bei Rindern Finnen festgestellt, so ist der Tierkörper gewerbsüblich soweit zerlegen zu lassen, daß ein sicheres Urteil über die Stärke des Befalles möglich ist.
Dokumentnummer
NOR12133378
Alte Dokumentnummer
N8198414633L