Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 12. Ergibt die Untersuchung den Verdacht auf das Vorliegen krankhafter Veränderungen, so sind weitere geeignete Untersuchungen durchzuführen bzw. zu veranlassen. Paragraph 12, Ergibt die Untersuchung den Verdacht auf das Vorliegen krankhafter Veränderungen, so sind weitere geeignete Untersuchungen durchzuführen bzw. zu veranlassen.
Dokumentnummer
NOR12133379
Alte Dokumentnummer
N8198414634L