beim Vorliegen von akuten Entzündungen, insbesondere der Mundhöhle, des Rachens, der Lungen, des Herzens, des Brustfells, der Leber, der Gallenblase, der Milz, der Nieren, des Magens, des Darmes, des Bauchfells, des Euters, der Gebärmutter, der Gelenke, der Sehnenscheiden, der Klauen oder der Hufe, des Nabels, bei Gelbsucht oder bei Verdacht auf Blutvergiftung im Anschluß an eitrige oder brandige Wunden, an Knochenbrüche, an Vorfälle innerer Körperteile und an sonstige, durch äußere Einwirkungen entstandene Schäden;