Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 15. Der Tierkörper, die Organe und die sonstigen Teile sind in den Fällen der §§ 11 bis 14 als „beanstandet'' vorläufig zu kennzeichnen und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der bakteriologischen Untersuchung oder anderer Untersuchungsergebnisse getrennt von anderem Fleisch oder anderen Lebensmitteln unter Verschluß kühl aufzubewahren. Paragraph 15, Der Tierkörper, die Organe und die sonstigen Teile sind in den Fällen der Paragraphen 11 bis 14 als „beanstandet'' vorläufig zu kennzeichnen und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der bakteriologischen Untersuchung oder anderer Untersuchungsergebnisse getrennt von anderem Fleisch oder anderen Lebensmitteln unter Verschluß kühl aufzubewahren.
Dokumentnummer
NOR12133382
Alte Dokumentnummer
N8198414637L