Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
06.04.1984 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 142/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1606.04.198430.06.1994 BGBl. Nr. 142/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

06.04.1984BGBl. Nr. 142/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 16, Ist eine das Verderben des Fleisches während der Dauer der bakteriologischen Untersuchung oder anderer Untersuchungen verhütende Aufbewahrung am Schlachtort nicht möglich, so ist dieses Fleisch in einen Schlachtbetrieb mit Kühlhaus, der unter ständiger tierärztlicher Aufsicht steht, zu verbringen. Der Fleischuntersuchungstierarzt hat das Fleisch als „beanstandet'' vorläufig zu kennzeichnen und eine Bescheinigung auszustellen, aus der alle von ihm erhobenen und für die endgültige Beurteilung des Fleisches wesentlichen Tatsachen hervorgehen. Er hat den für den Bestimmungsort zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt zu verständigen. Dieser hat allfällige weitere Untersuchungen durchzuführen und die Beurteilung vorzunehmen.

Gesetzesnummer

10010451

Dokumentnummer

NOR12133383

Alte Dokumentnummer

N8198414638L