Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 16. Ist eine das Verderben des Fleisches während der Dauer der bakteriologischen Untersuchung oder anderer Untersuchungen verhütende Aufbewahrung am Schlachtort nicht möglich, so ist dieses Fleisch in einen Schlachtbetrieb mit Kühlhaus, der unter ständiger tierärztlicher Aufsicht steht, zu verbringen. Der Fleischuntersuchungstierarzt hat das Fleisch als „beanstandet'' vorläufig zu kennzeichnen und eine Bescheinigung auszustellen, aus der alle von ihm erhobenen und für die endgültige Beurteilung des Fleisches wesentlichen Tatsachen hervorgehen. Er hat den für den Bestimmungsort zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt zu verständigen. Dieser hat allfällige weitere Untersuchungen durchzuführen und die Beurteilung vorzunehmen. Paragraph 16, Ist eine das Verderben des Fleisches während der Dauer der bakteriologischen Untersuchung oder anderer Untersuchungen verhütende Aufbewahrung am Schlachtort nicht möglich, so ist dieses Fleisch in einen Schlachtbetrieb mit Kühlhaus, der unter ständiger tierärztlicher Aufsicht steht, zu verbringen. Der Fleischuntersuchungstierarzt hat das Fleisch als „beanstandet'' vorläufig zu kennzeichnen und eine Bescheinigung auszustellen, aus der alle von ihm erhobenen und für die endgültige Beurteilung des Fleisches wesentlichen Tatsachen hervorgehen. Er hat den für den Bestimmungsort zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt zu verständigen. Dieser hat allfällige weitere Untersuchungen durchzuführen und die Beurteilung vorzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12133383
Alte Dokumentnummer
N8198414638L