Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 17. Besteht der Verdacht, daß im Tierkörper bzw. im Fleisch Stoffe vorhanden sind, die nach Art und Menge geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen oder zu gefährden (§ 26 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes), so sind weitergehende Untersuchungen zu veranlassen und Proben an eine Untersuchungsanstalt gemäß § 27 des Fleischuntersuchungsgesetzes einzusenden. Paragraph 17, Besteht der Verdacht, daß im Tierkörper bzw. im Fleisch Stoffe vorhanden sind, die nach Art und Menge geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen oder zu gefährden (Paragraph 26, Absatz eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes), so sind weitergehende Untersuchungen zu veranlassen und Proben an eine Untersuchungsanstalt gemäß Paragraph 27, des Fleischuntersuchungsgesetzes einzusenden.
Dokumentnummer
NOR12133384
Alte Dokumentnummer
N8198414639L