Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 18. (1) Die Untersuchung der Schweine auf Trichinen (Trichinenschau) hat im Anschluß an die Schlachtung im Schlachtbetrieb zu erfolgen. Ist die Untersuchung im Schlachtbetrieb nicht möglich, so kann der Landeshauptmann die Untersuchung außerhalb des Schlachtbetriebes gestatten. Paragraph 18, (1) Die Untersuchung der Schweine auf Trichinen (Trichinenschau) hat im Anschluß an die Schlachtung im Schlachtbetrieb zu erfolgen. Ist die Untersuchung im Schlachtbetrieb nicht möglich, so kann der Landeshauptmann die Untersuchung außerhalb des Schlachtbetriebes gestatten.
(2)Absatz 2,Bei anderen Tieren als Schweinen, die auf Trichinen zu untersuchen sind, hat die Trichinenschau spätestens vor der Zerlegung der Tiere stattzufinden.
Dokumentnummer
NOR12133385
Alte Dokumentnummer
N8198414640L