Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 19. (1) Die Tierkörper und die Proben sind übereinstimmend und unverwechselbar zu bezeichnen. Paragraph 19, (1) Die Tierkörper und die Proben sind übereinstimmend und unverwechselbar zu bezeichnen.
(2)Absatz 2,Die Kennzeichnung als „Trichinenfrei'' darf erst nach Feststellung der Trichinenfreiheit am Tierkörper angebracht werden. Abweichend davon darf die Kennzeichnung der Tauglichkeit und der Trichinenfreiheit vor Abschluß der Untersuchung auf Trichinen vorgenommen werden, sofern die geschlachteten Tiere bis zur Feststellung der Trichinenfreiheit unter ständiger amtlicher Aufsicht im Schlachtbetrieb aufbewahrt werden.
Dokumentnummer
NOR12133386
Alte Dokumentnummer
N8198414641L