Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 2. Die Vorschriften dieser Verordnung über die Untersuchung auf Trichinen gelten für Schweine, Wildschweine, Bären, Füchse, Sumpfbiber, Dachse und andere Tiere, die Träger von Trichinen sein können, wenn das Fleisch zum Genuß für Menschen in Verkehr gebracht werden soll. Paragraph 2, Die Vorschriften dieser Verordnung über die Untersuchung auf Trichinen gelten für Schweine, Wildschweine, Bären, Füchse, Sumpfbiber, Dachse und andere Tiere, die Träger von Trichinen sein können, wenn das Fleisch zum Genuß für Menschen in Verkehr gebracht werden soll.