Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.02.1989 bis 30.06.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.02.198930.06.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

4. ABSCHNITT

Beurteilung des Fleisches

Paragraph 20,

Das gesamte Fleisch ist als untauglich zu beurteilen, wenn

  1. Ziffer eins
    eine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
    1. Litera a
      Milzbrand,
    2. Litera b
      Rauschbrand,
    3. Litera c
      Wild- und Rinderseuche,
    4. Litera d
      Wutkrankheit,
    5. Litera e
      Rotz,
    6. Litera f
      Rinderpest,
    7. Litera g
      Maltafieber,
    8. Litera h
      Listeriose,
    9. Litera i
      ansteckende Blutarmut der Einhufer,
    10. Litera j
      Schweinepest,
    11. Litera k
      Rotlauf; ausgenommen sind Backsteinblattern, sofern keine sinnfällige Veränderung des Muskelfleisches und des Fettgewebes besteht,
    12. Litera l
      Pockenseuche der Schafe, sofern Aas- oder Brandpocken vorliegen,
    13. Litera m
      Blutvergiftung oder erhebliche sinnfällige Veränderungen des Muskelfleisches,
    14. Litera n
      Starrkrampf, sofern sinnfällige Veränderungen der Muskulatur vorliegen,
    15. Litera o
      Trichinose, ausgenommen im Fall des Paragraph 28,,
    16. Litera p
      Tuberkulose, sofern mehr als ein Organ oder die Auskleidung einer Körperhöhle oder die Knochen tuberkulöse Veränderungen aufweisen,
    17. Litera q
      Maul- und Klauenseuche, ausgenommen ist das von Knochen und Lymphknoten befreite Skelettmuskelfleisch, sofern es durch 48 Stunden bei einer Temperatur von +5 C bis +7 C aufbewahrt wurde und die postmortale Säuerung eingetreten ist;
  2. Ziffer 2
    einer der nachfolgenden Umstände vorliegt:
    1. Litera a
      ungeborene, totgeborene oder verendete Tiere; dies gilt nicht für Tiere, die durch unvorhergesehene äußere Einwirkung getötet wurden und vor Eintritt des Todes völlig gesund waren, vorausgesetzt, daß das Ausweiden unmittelbar nach dem Tode erfolgt ist;
    2. Litera b
      Gelbsucht, wenn die Färbung (gelb oder gelbgrün) an allen Teilen des Körpers 24 Stunden nach der Schlachtung noch stark hervortritt oder wenn das Fleisch nach 24 Stunden bei der Koch- und Bratprobe einen widerlichen Geruch oder Geschmack aufweist;
    3. Litera c
      hochgradig Harn- oder Geschlechtsgeruch oder ein anderer widerlicher oder sonst stark abwegiger Geruch oder Geschmack oder ein solcher nach Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln und dergleichen sowie hochgradig fischiger oder ölig-traniger Geruch, sofern eine Abweichung auch bei der frühestens 24 Stunden nach der Schlachtung vorzunehmenden Koch- und Bratprobe vorliegt;
    4. Litera d
      Geschwülste, Abszesse oder Verkalkungen, wenn sie an zahlreichen Stellen des Muskelfleisches, der Knochen oder der Fleischlymphknoten vorhanden sind;
    5. Litera e
      hochgradige Abmagerung infolge einer Krankheit;
    6. Litera f
      hochgradige Wäßrigkeit des Muskelfleisches oder starke Verfärbung des Fleisches;
    7. Litera g
      fortgeschrittene Fäulnis oder Zersetzungsvorgänge, die das Fleisch durchgehend ergriffen haben sowie bei hochgradigem Keimgehalt der Muskulatur;
    8. Litera h
      Vorhandensein von Lebensmittelvergiftern (Intoxikationserregern), die nach Art und Zahl bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fleisches geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen;
    9. Litera i
      Nachweis von Salmonellen oder anderer auf den Menschen übertragbarer Krankheitserreger;
  3. Ziffer 3
    im Paragraph 26, Absatz eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes angeführte Rückstände nachgewiesen werden, ausgenommen Hemmstoffe (Antibiotika oder Sulfonamide), wenn diese nur in einzelnen Organen nachgewiesen worden sind; soweit auf Grund des Lebensmittelgesetztes 1975 Höchtswerte für Rückstände festgesetzt sind, gelten diese;
  4. Ziffer 4
    die Brauchbarmachung unterblieben oder nicht vorschriftsmäßig durchgeführt worden ist.

Schlagworte

Wildseuche, Aaspocken, Kochprobe, Harngeruch

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024

Gesetzesnummer

10010451

Dokumentnummer

NOR12133387

Alte Dokumentnummer

N8198414642L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/142/P20/NOR12133387