Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Inkrafttretensdatum
01.02.1989
Außerkrafttretensdatum
30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
4. ABSCHNITT
Beurteilung des Fleisches
§ 20.Paragraph 20,
Das gesamte Fleisch ist als untauglich zu beurteilen, wenn
eine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
ansteckende Blutarmut der Einhufer,
Rotlauf; ausgenommen sind Backsteinblattern, sofern keine sinnfällige Veränderung des Muskelfleisches und des Fettgewebes besteht,
Pockenseuche der Schafe, sofern Aas- oder Brandpocken vorliegen,
Blutvergiftung oder erhebliche sinnfällige Veränderungen des Muskelfleisches,
Starrkrampf, sofern sinnfällige Veränderungen der Muskulatur vorliegen,
Trichinose, ausgenommen im Fall des § 28,Trichinose, ausgenommen im Fall des Paragraph 28,,
Tuberkulose, sofern mehr als ein Organ oder die Auskleidung einer Körperhöhle oder die Knochen tuberkulöse Veränderungen aufweisen,
Maul- und Klauenseuche, ausgenommen ist das von Knochen und Lymphknoten befreite Skelettmuskelfleisch, sofern es durch 48 Stunden bei einer Temperatur von +5 C bis +7 C aufbewahrt wurde und die postmortale Säuerung eingetreten ist;
einer der nachfolgenden Umstände vorliegt:
ungeborene, totgeborene oder verendete Tiere; dies gilt nicht für Tiere, die durch unvorhergesehene äußere Einwirkung getötet wurden und vor Eintritt des Todes völlig gesund waren, vorausgesetzt, daß das Ausweiden unmittelbar nach dem Tode erfolgt ist;
Gelbsucht, wenn die Färbung (gelb oder gelbgrün) an allen Teilen des Körpers 24 Stunden nach der Schlachtung noch stark hervortritt oder wenn das Fleisch nach 24 Stunden bei der Koch- und Bratprobe einen widerlichen Geruch oder Geschmack aufweist;
hochgradig Harn- oder Geschlechtsgeruch oder ein anderer widerlicher oder sonst stark abwegiger Geruch oder Geschmack oder ein solcher nach Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln und dergleichen sowie hochgradig fischiger oder ölig-traniger Geruch, sofern eine Abweichung auch bei der frühestens 24 Stunden nach der Schlachtung vorzunehmenden Koch- und Bratprobe vorliegt;
Geschwülste, Abszesse oder Verkalkungen, wenn sie an zahlreichen Stellen des Muskelfleisches, der Knochen oder der Fleischlymphknoten vorhanden sind;
hochgradige Abmagerung infolge einer Krankheit;
hochgradige Wäßrigkeit des Muskelfleisches oder starke Verfärbung des Fleisches;
fortgeschrittene Fäulnis oder Zersetzungsvorgänge, die das Fleisch durchgehend ergriffen haben sowie bei hochgradigem Keimgehalt der Muskulatur;
Vorhandensein von Lebensmittelvergiftern (Intoxikationserregern), die nach Art und Zahl bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fleisches geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen;
Nachweis von Salmonellen oder anderer auf den Menschen übertragbarer Krankheitserreger;
im § 26 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes angeführte Rückstände nachgewiesen werden, ausgenommen Hemmstoffe (Antibiotika oder Sulfonamide), wenn diese nur in einzelnen Organen nachgewiesen worden sind; soweit auf Grund des Lebensmittelgesetztes 1975 Höchtswerte für Rückstände festgesetzt sind, gelten diese;im Paragraph 26, Absatz eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes angeführte Rückstände nachgewiesen werden, ausgenommen Hemmstoffe (Antibiotika oder Sulfonamide), wenn diese nur in einzelnen Organen nachgewiesen worden sind; soweit auf Grund des Lebensmittelgesetztes 1975 Höchtswerte für Rückstände festgesetzt sind, gelten diese;
die Brauchbarmachung unterblieben oder nicht vorschriftsmäßig durchgeführt worden ist.
Schlagworte
Wildseuche, Aaspocken, Kochprobe, Harngeruch
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2024
Dokumentnummer
NOR12133387
Alte Dokumentnummer
N8198414642L