Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
06.04.1984 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 142/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2106.04.198430.06.1994 BGBl. Nr. 142/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

06.04.1984BGBl. Nr. 142/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 21, Das gesamte Fleisch, ausgenommen das Fett, ist untauglich, wenn einer der nachstehenden Mängel vorliegt:

  1. Ziffer eins
    Finnen, lebend oder abgestorben, bei Rindern (Cysticercus inermis), bei Schweinen (Cysticercus cellulosae) sowie bei Schafen und Ziegen (Cysticercus ovis), wenn auf mehr als zwei der Schnittflächen an der Muskulatur jeweils zumindest eine Finne festgestellt worden ist (Starkfinnigkeit), oder im Falle der Schwachfinnigkeit (Paragraph 27, Ziffer 2,), wenn das Fleisch wäßrig oder verfärbt ist. Magen und Darm und das Blut sind tauglich, sofern sie bei sorgfältiger Untersuchung als frei von die Tauglichkeit ausschließenden Veränderungen befunden worden sind;
  2. Ziffer 2
    Miescher'sche Schläuche, wenn sie in großer Zahl vorhanden sind oder wenn das Fleisch hiedurch wäßrig geworden oder auffallend verfärbt ist.

Gesetzesnummer

10010451

Dokumentnummer

NOR12133388

Alte Dokumentnummer

N8198414643L