Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 21. Das gesamte Fleisch, ausgenommen das Fett, ist untauglich, wenn einer der nachstehenden Mängel vorliegt: Paragraph 21, Das gesamte Fleisch, ausgenommen das Fett, ist untauglich, wenn einer der nachstehenden Mängel vorliegt:
Finnen, lebend oder abgestorben, bei Rindern (Cysticercus inermis), bei Schweinen (Cysticercus cellulosae) sowie bei Schafen und Ziegen (Cysticercus ovis), wenn auf mehr als zwei der Schnittflächen an der Muskulatur jeweils zumindest eine Finne festgestellt worden ist (Starkfinnigkeit), oder im Falle der Schwachfinnigkeit (§ 27 Z 2), wenn das Fleisch wäßrig oder verfärbt ist. Magen und Darm und das Blut sind tauglich, sofern sie bei sorgfältiger Untersuchung als frei von die Tauglichkeit ausschließenden Veränderungen befunden worden sind;Finnen, lebend oder abgestorben, bei Rindern (Cysticercus inermis), bei Schweinen (Cysticercus cellulosae) sowie bei Schafen und Ziegen (Cysticercus ovis), wenn auf mehr als zwei der Schnittflächen an der Muskulatur jeweils zumindest eine Finne festgestellt worden ist (Starkfinnigkeit), oder im Falle der Schwachfinnigkeit (Paragraph 27, Ziffer 2,), wenn das Fleisch wäßrig oder verfärbt ist. Magen und Darm und das Blut sind tauglich, sofern sie bei sorgfältiger Untersuchung als frei von die Tauglichkeit ausschließenden Veränderungen befunden worden sind;
Miescher'sche Schläuche, wenn sie in großer Zahl vorhanden sind oder wenn das Fleisch hiedurch wäßrig geworden oder auffallend verfärbt ist.
Dokumentnummer
NOR12133388
Alte Dokumentnummer
N8198414643L