Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
06.04.1984 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 142/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2206.04.198430.06.1994 BGBl. Nr. 142/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

06.04.1984BGBl. Nr. 142/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 22, Alle veränderten Teile, bei veränderten Organen jeweils das gesamte Organ, sind untauglich, insbesondere dann, wenn einer der nachfolgenden Mängel vorliegt:

  1. Ziffer eins
    Tierische Schmarotzer;
  2. Ziffer 2
    Geschwülste, wenn sie örtlich begrenzt sind;
  3. Ziffer 3
    Strahlenpilzkrankheit (Aktinomycose) und Traubenpilzkrankheit (Botryomycose);
  4. Ziffer 4
    Entzündungen und deren Folgeerscheinungen, ferner abgekapselte Eiter- und Jaucheherde, wenn das Allgemeinbefinden des Tieres kurz vor der Schlachtung ungestört war, insbesondere, wenn Anzeichen einer Blutvergiftung nicht vorhanden sind;
  5. Ziffer 5
    Verletzungen (Wunden, Quetschungen, Knochenbrüche, Verbrennungen u. dgl.), wenn sie nicht von fieberhaften Störungen des Allgemeinbefindens begleitet werden;
  6. Ziffer 6
    Rotlauf der Schweine, sofern nicht gemäß Paragraph 20, Ziffer eins, Litera k, das gesamte Fleisch untauglich ist;
  7. Ziffer 7
    Mißbildungen, wenn keine Störung des Allgemeinbefindens vorlag oder Veränderungen der Fleischbeschaffenheit damit nicht verbunden sind;
  8. Ziffer 8
    Schwund von Organen oder einzelnen Muskeln;
  9. Ziffer 9
    blutige oder wäßrige Durchtränkung, Kalk- oder Farbstoffablagerungen in einzelnen Organen und Körperteilen;
  10. Ziffer 10
    hochgradige Wäßrigkeit einzelner Skelettmuskeln;
  11. Ziffer 11
    oberflächliche Fäulnis, Schimmelbildung und dergleichen an einzelnen Fleischteilen;
  12. Ziffer 12
    Verunreinigungen des Fleisches mit Eiter, Jauche oder anderen Entzündungsprodukten;
  13. Ziffer 13
    Vorhandensein von Mageninhalt oder Brühwasser oder sonstige Verunreinigungen in der Lunge oder im Blut;
  14. Ziffer 14
    Veränderungen des Fleisches durch Aufblasen sowie derartige Beschmutzung des Fleisches, daß eine gründliche Reinigung der beschmutzten Teile nicht ausführbar ist.

Schlagworte

Kalkablagerung, Eiterherd

Gesetzesnummer

10010451

Dokumentnummer

NOR12133389

Alte Dokumentnummer

N8198414644L