Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 22. Alle veränderten Teile, bei veränderten Organen jeweils das gesamte Organ, sind untauglich, insbesondere dann, wenn einer der nachfolgenden Mängel vorliegt: Paragraph 22, Alle veränderten Teile, bei veränderten Organen jeweils das gesamte Organ, sind untauglich, insbesondere dann, wenn einer der nachfolgenden Mängel vorliegt:
Geschwülste, wenn sie örtlich begrenzt sind;
Strahlenpilzkrankheit (Aktinomycose) und Traubenpilzkrankheit (Botryomycose);
Entzündungen und deren Folgeerscheinungen, ferner abgekapselte Eiter- und Jaucheherde, wenn das Allgemeinbefinden des Tieres kurz vor der Schlachtung ungestört war, insbesondere, wenn Anzeichen einer Blutvergiftung nicht vorhanden sind;
Verletzungen (Wunden, Quetschungen, Knochenbrüche, Verbrennungen u. dgl.), wenn sie nicht von fieberhaften Störungen des Allgemeinbefindens begleitet werden;
Rotlauf der Schweine, sofern nicht gemäß § 20 Z 1 lit. k das gesamte Fleisch untauglich ist;Rotlauf der Schweine, sofern nicht gemäß Paragraph 20, Ziffer eins, Litera k, das gesamte Fleisch untauglich ist;
Mißbildungen, wenn keine Störung des Allgemeinbefindens vorlag oder Veränderungen der Fleischbeschaffenheit damit nicht verbunden sind;
Schwund von Organen oder einzelnen Muskeln;
blutige oder wäßrige Durchtränkung, Kalk- oder Farbstoffablagerungen in einzelnen Organen und Körperteilen;
hochgradige Wäßrigkeit einzelner Skelettmuskeln;
oberflächliche Fäulnis, Schimmelbildung und dergleichen an einzelnen Fleischteilen;
Verunreinigungen des Fleisches mit Eiter, Jauche oder anderen Entzündungsprodukten;
Vorhandensein von Mageninhalt oder Brühwasser oder sonstige Verunreinigungen in der Lunge oder im Blut;
Veränderungen des Fleisches durch Aufblasen sowie derartige Beschmutzung des Fleisches, daß eine gründliche Reinigung der beschmutzten Teile nicht ausführbar ist.
Schlagworte
Kalkablagerung, Eiterherd
Dokumentnummer
NOR12133389
Alte Dokumentnummer
N8198414644L