Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 23. Augen, Ohrenausschnitte, Afterausschnitte, soweit diese nicht als „Krone'' am Mastdarm verbleiben, innere und äußere Geschlechtsteile, bei Schweinen auch der Nabelbeutel, Föten und Eihäute, bei Rindern und Schweinen die Mandeln (Tonsillen), bei Einhufern der Dickdarm sind untauglich. Paragraph 23, Augen, Ohrenausschnitte, Afterausschnitte, soweit diese nicht als „Krone'' am Mastdarm verbleiben, innere und äußere Geschlechtsteile, bei Schweinen auch der Nabelbeutel, Föten und Eihäute, bei Rindern und Schweinen die Mandeln (Tonsillen), bei Einhufern der Dickdarm sind untauglich.