Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 28. Wenn bei der Untersuchung auf Trichinen nach der Verdauungsmethode in einer Sammelprobe Trichinen nachgewiesen werden und die trichinösen Tierkörper nicht festgestellt werden können, ist das gesamte Muskelfleisch einschließlich Zunge und Kehlkopfmuskulatur aller Schweine, von denen die Sammelprobe genommen worden ist, tauglich nach Brauchbarmachung; die übrigen Innereien sind tauglich. Paragraph 28, Wenn bei der Untersuchung auf Trichinen nach der Verdauungsmethode in einer Sammelprobe Trichinen nachgewiesen werden und die trichinösen Tierkörper nicht festgestellt werden können, ist das gesamte Muskelfleisch einschließlich Zunge und Kehlkopfmuskulatur aller Schweine, von denen die Sammelprobe genommen worden ist, tauglich nach Brauchbarmachung; die übrigen Innereien sind tauglich.
Dokumentnummer
NOR12133395
Alte Dokumentnummer
N8198414650L