Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 29. (1) Fleisch, das in seinem Nahrungs- oder Genußwert erheblich vermindert ist, aber in gesundheitlicher Hinsicht keinen Anlaß zu Bedenken gibt, ist minderwertig. Paragraph 29, (1) Fleisch, das in seinem Nahrungs- oder Genußwert erheblich vermindert ist, aber in gesundheitlicher Hinsicht keinen Anlaß zu Bedenken gibt, ist minderwertig.
(2)Absatz 2,Der Nahrungs- und Genußwert ist jedenfalls erheblich vermindert, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
Gelbsucht, wenn die Gelbfärbung nur schwach hervortritt;
geringgradiger Harn- oder Geschlechtsgeruch sowie geringgradig abwegiger, jedoch nicht widerlicher Geruch oder Geschmack;
mäßige Wäßrigkeit oder mäßige Durchsetzung mit Blutungen oder mit Kalkablagerungen;
Miescher'sche Schläuche, wenn sie in mäßiger Zahl vorliegen und nur geringgradige sinnfällige Veränderungen vorhanden sind; das Fett und die Organe sind tauglich;
hochgradige Magerkeit, die nicht durch eine Krankheit bedingt ist;
Unreife und Entwicklungsstörungen (Kümmern) bei Jungtieren;
ausgebreitete Krankheitsprozesse, soweit das Fleisch nicht als untauglich zu erklären ist;
unvollkommene Ausblutung.
Schlagworte
Nahrungswert, Harngeruch
Dokumentnummer
NOR12133396
Alte Dokumentnummer
N8198414651L