Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
06.04.1984 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 142/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2906.04.198430.06.1994 BGBl. Nr. 142/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

06.04.1984BGBl. Nr. 142/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 29, (1) Fleisch, das in seinem Nahrungs- oder Genußwert erheblich vermindert ist, aber in gesundheitlicher Hinsicht keinen Anlaß zu Bedenken gibt, ist minderwertig.

  1. Absatz 2,Der Nahrungs- und Genußwert ist jedenfalls erheblich vermindert, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
    1. Ziffer eins
      Gelbsucht, wenn die Gelbfärbung nur schwach hervortritt;
    2. Ziffer 2
      geringgradiger Harn- oder Geschlechtsgeruch sowie geringgradig abwegiger, jedoch nicht widerlicher Geruch oder Geschmack;
    3. Ziffer 3
      mäßige Wäßrigkeit oder mäßige Durchsetzung mit Blutungen oder mit Kalkablagerungen;
    4. Ziffer 4
      Miescher'sche Schläuche, wenn sie in mäßiger Zahl vorliegen und nur geringgradige sinnfällige Veränderungen vorhanden sind; das Fett und die Organe sind tauglich;
    5. Ziffer 5
      hochgradige Magerkeit, die nicht durch eine Krankheit bedingt ist;
    6. Ziffer 6
      Unreife und Entwicklungsstörungen (Kümmern) bei Jungtieren;
    7. Ziffer 7
      ausgebreitete Krankheitsprozesse, soweit das Fleisch nicht als untauglich zu erklären ist;
    8. Ziffer 8
      unvollkommene Ausblutung.

Schlagworte

Nahrungswert, Harngeruch

Gesetzesnummer

10010451

Dokumentnummer

NOR12133396

Alte Dokumentnummer

N8198414651L