Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
06.04.1984 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 142/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 306.04.198430.06.1994 BGBl. Nr. 142/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

06.04.1984BGBl. Nr. 142/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

2. ABSCHNITT

Untersuchung vor der Schlachtung

(Schlachttieruntersuchung)

Paragraph 3, (1) Die Untersuchung der Schlachttiere ist bei ausreichender Beleuchtung und an einem dafür geeigneten Untersuchungsplatz sowie möglichst kurze Zeit vor der Schlachtung vorzunehmen.

  1. Absatz 2,Bei der Untersuchung ist festzustellen, ob das Tier
    1. Ziffer eins
      eine Krankheit oder Verletzung mit oder ohne Störung des Allgemeinbefindens zeigt, die die Verwendbarkeit des Fleisches als menschliches Lebensmittel beeinträchtigen oder ausschließen könnte;
    2. Ziffer 2
      eine anzeigepflichtige Krankheit oder Erscheinung zeigt, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten läßt;
    3. Ziffer 3
      erhitzt, ermüdet oder stark aufgeregt ist.

Gesetzesnummer

10010451

Dokumentnummer

NOR12133370

Alte Dokumentnummer

N8198414625L