Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
2. ABSCHNITT
Untersuchung vor der Schlachtung
(Schlachttieruntersuchung)
§ 3. (1) Die Untersuchung der Schlachttiere ist bei ausreichender Beleuchtung und an einem dafür geeigneten Untersuchungsplatz sowie möglichst kurze Zeit vor der Schlachtung vorzunehmen. Paragraph 3, (1) Die Untersuchung der Schlachttiere ist bei ausreichender Beleuchtung und an einem dafür geeigneten Untersuchungsplatz sowie möglichst kurze Zeit vor der Schlachtung vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Bei der Untersuchung ist festzustellen, ob das Tier
eine Krankheit oder Verletzung mit oder ohne Störung des Allgemeinbefindens zeigt, die die Verwendbarkeit des Fleisches als menschliches Lebensmittel beeinträchtigen oder ausschließen könnte;
eine anzeigepflichtige Krankheit oder Erscheinung zeigt, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten läßt;
erhitzt, ermüdet oder stark aufgeregt ist.
Dokumentnummer
NOR12133370
Alte Dokumentnummer
N8198414625L