Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 30. Das gesamte Fleisch ist minderwertig nach Brauchbarmachung, wenn einer der nachstehenden Mängel oder eine der nachstehenden Erkrankungen vorliegt: Paragraph 30, Das gesamte Fleisch ist minderwertig nach Brauchbarmachung, wenn einer der nachstehenden Mängel oder eine der nachstehenden Erkrankungen vorliegt:
Tuberkulose, wenn nur ein Organ (Organlymphknoten) befallen ist;
Brucellose der Rinder und Schweine, wenn pathologisch-anatomische Veränderungen vorliegen oder wenn es sich um einen Brucelloseausscheider handelt oder wenn die Erreger nachgewiesen wurden;
ansteckende Schweinelähmung;
vesikuläre Virusseuche der Schweine.
Dokumentnummer
NOR12133397
Alte Dokumentnummer
N8198414652L