Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 31. Mit Milzbrand oder Rotzkeimen oder mit Salmonellen verunreinigtes Fleisch ist minderwertig nach Brauchbarmachung. Diese Verunreinigung ist insbesondere bei jenen Tieren anzunehmen, die gemeinsam mit milzbrand- oder rotzkranken oder an Salmonellose erkrankten Tieren unter Benützung derselben Geräte und Einrichtungen geschlachtet wurden oder wenn sonst ein Kontakt mit solcherart erkrankten Tieren oder Tierkörpern bestanden hat. Paragraph 31, Mit Milzbrand oder Rotzkeimen oder mit Salmonellen verunreinigtes Fleisch ist minderwertig nach Brauchbarmachung. Diese Verunreinigung ist insbesondere bei jenen Tieren anzunehmen, die gemeinsam mit milzbrand- oder rotzkranken oder an Salmonellose erkrankten Tieren unter Benützung derselben Geräte und Einrichtungen geschlachtet wurden oder wenn sonst ein Kontakt mit solcherart erkrankten Tieren oder Tierkörpern bestanden hat.
Dokumentnummer
NOR12133398
Alte Dokumentnummer
N8198414653L