Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
06.04.1984 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 142/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3206.04.198430.06.1994 BGBl. Nr. 142/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

06.04.1984BGBl. Nr. 142/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 32, Nach den Ergebnissen der bakteriologischen Fleischuntersuchung ist das Fleisch folgendermaßen zu beurteilen:

  1. Ziffer eins
    Sind Erreger einer der in den Paragraphen 20 und 30 angeführten Krankheiten nachgewiesen worden, so ist das gesamte Fleisch untauglich.
  2. Ziffer 2
    Sind Salmonellen nachgewiesen worden, so ist das gesamte Fleisch untauglich.
  3. Ziffer 3
    Sind andere, für den Menschen pathogene Mikroorganismen nachgewiesen worden, so liegt Blutvergiftung gem. Paragraph 20, Ziffer eins, Litera m, vor und das gesamte Fleisch ist untauglich.
  4. Ziffer 4
    Sind in einer Muskelprobe zahlreiche andere als die unter Ziffer eins bis Ziffer 3, genannten Mikroorganismen nachgewiesen worden, so liegen fortgeschrittene Fäulnis oder Zersetzungsvorgänge gem. Paragraph 20, Ziffer 2, Litera g, vor und das gesamte Fleisch ist untauglich.
  5. Ziffer 5
    Sind in einer oder mehreren Proben Botulismuskeime (Clostridium botulinum) nachgewiesen worden oder sind in einer oder mehreren Proben andere potentielle Lebensmittelvergifter, wie koagulasepositive Staphylokokken und Clostridium perfringens, nachgewiesen worden, die bei der weiteren Verwendung des Fleisches geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, so ist das gesamte Fleisch untauglich. Sind die anderen potentiellen Lebensmittelvergifter nur in einzelnen Organen nachgewiesen worden, so sind nur diese untauglich.
  6. Ziffer 6
    Sind Mikroorganismen nach Ziffer 4, nur vereinzelt oder überhaupt nicht nachgewiesen worden, so ist das Fleisch nach dem allgemeinen Befund zu beurteilen.

Gesetzesnummer

10010451

Dokumentnummer

NOR12133399

Alte Dokumentnummer

N8198414654L