Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 32. Nach den Ergebnissen der bakteriologischen Fleischuntersuchung ist das Fleisch folgendermaßen zu beurteilen: Paragraph 32, Nach den Ergebnissen der bakteriologischen Fleischuntersuchung ist das Fleisch folgendermaßen zu beurteilen:
Sind Erreger einer der in den §§ 20 und 30 angeführten Krankheiten nachgewiesen worden, so ist das gesamte Fleisch untauglich.Sind Erreger einer der in den Paragraphen 20 und 30 angeführten Krankheiten nachgewiesen worden, so ist das gesamte Fleisch untauglich.
Sind Salmonellen nachgewiesen worden, so ist das gesamte Fleisch untauglich.
Sind andere, für den Menschen pathogene Mikroorganismen nachgewiesen worden, so liegt Blutvergiftung gem. § 20 Z 1 lit. m vor und das gesamte Fleisch ist untauglich.Sind andere, für den Menschen pathogene Mikroorganismen nachgewiesen worden, so liegt Blutvergiftung gem. Paragraph 20, Ziffer eins, Litera m, vor und das gesamte Fleisch ist untauglich.
Sind in einer Muskelprobe zahlreiche andere als die unter Z 1 bis Z 3 genannten Mikroorganismen nachgewiesen worden, so liegen fortgeschrittene Fäulnis oder Zersetzungsvorgänge gem. § 20 Z 2 lit. g vor und das gesamte Fleisch ist untauglich.Sind in einer Muskelprobe zahlreiche andere als die unter Ziffer eins bis Ziffer 3, genannten Mikroorganismen nachgewiesen worden, so liegen fortgeschrittene Fäulnis oder Zersetzungsvorgänge gem. Paragraph 20, Ziffer 2, Litera g, vor und das gesamte Fleisch ist untauglich.
Sind in einer oder mehreren Proben Botulismuskeime (Clostridium botulinum) nachgewiesen worden oder sind in einer oder mehreren Proben andere potentielle Lebensmittelvergifter, wie koagulasepositive Staphylokokken und Clostridium perfringens, nachgewiesen worden, die bei der weiteren Verwendung des Fleisches geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, so ist das gesamte Fleisch untauglich. Sind die anderen potentiellen Lebensmittelvergifter nur in einzelnen Organen nachgewiesen worden, so sind nur diese untauglich.
Sind Mikroorganismen nach Z 4 nur vereinzelt oder überhaupt nicht nachgewiesen worden, so ist das Fleisch nach dem allgemeinen Befund zu beurteilen.Sind Mikroorganismen nach Ziffer 4, nur vereinzelt oder überhaupt nicht nachgewiesen worden, so ist das Fleisch nach dem allgemeinen Befund zu beurteilen.
Dokumentnummer
NOR12133399
Alte Dokumentnummer
N8198414654L