Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
5. ABSCHNITT
Brauchbarmachung des Fleisches
§ 33. Bei der Brauchbarmachung durch Erhitzen des Fleisches sind nachstehende Vorschriften einzuhalten: Paragraph 33, Bei der Brauchbarmachung durch Erhitzen des Fleisches sind nachstehende Vorschriften einzuhalten:
Beim Kochen ist das Fleisch in Stücke von nicht mehr als 10 cm Dicke zu zerlegen und mindestens zweieinhalb Stunden im kochenden Wasser zu halten.
Das Dämpfen des Fleisches hat in Dampfkochapparaten so lange zu erfolgen, bis mindestens 10 Minuten lang eine Kerntemperatur von 85 C geherrscht hat, sodaß die Fleischstücke durchgehend grau-weiß verfärbt sind und beim Anschneiden kein rötlicher Fleischsaft abrinnt.
Beim Braten ist das Fleisch bei einer Temperatur von mindestens 180 C so lange zu erhitzen, bis mindestens 10 Minuten lang eine Kerntemperatur von 85 C geherrscht hat, sodaß beim Anschneiden kein rötlicher Fleischsaft abrinnt und die Fleischstücke durchgehend grau-weiß verfärbt sind.
Die Brauchbarmachung kann auch durch die Herstellung von Vollkonserven erfolgen.
Das Pökeln und Räuchern von Fleisch vor dem Erhitzen ist zulässig. Die nach dem Pökeln übriggebliebene Lake ist durch Hitze zu sterilisieren.
Das Erhitzen des Fettgewebes kann auch durch Ausschmelzen des Fettes erfolgen, wobei das Fett vollständig zu verflüssigen und mindestens 10 Minuten lang auf 85 C zu erhitzen ist.
Dokumentnummer
NOR12133400
Alte Dokumentnummer
N8198414655L