Rechtstracker.at

§ 33

Fassungen
06.04.1984 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 142/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3306.04.198430.06.1994 BGBl. Nr. 142/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

06.04.1984BGBl. Nr. 142/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

5. ABSCHNITT

Brauchbarmachung des Fleisches

Paragraph 33, Bei der Brauchbarmachung durch Erhitzen des Fleisches sind nachstehende Vorschriften einzuhalten:

  1. Ziffer eins
    Beim Kochen ist das Fleisch in Stücke von nicht mehr als 10 cm Dicke zu zerlegen und mindestens zweieinhalb Stunden im kochenden Wasser zu halten.
  2. Ziffer 2
    Das Dämpfen des Fleisches hat in Dampfkochapparaten so lange zu erfolgen, bis mindestens 10 Minuten lang eine Kerntemperatur von 85 C geherrscht hat, sodaß die Fleischstücke durchgehend grau-weiß verfärbt sind und beim Anschneiden kein rötlicher Fleischsaft abrinnt.
  3. Ziffer 3
    Beim Braten ist das Fleisch bei einer Temperatur von mindestens 180 C so lange zu erhitzen, bis mindestens 10 Minuten lang eine Kerntemperatur von 85 C geherrscht hat, sodaß beim Anschneiden kein rötlicher Fleischsaft abrinnt und die Fleischstücke durchgehend grau-weiß verfärbt sind.
  4. Ziffer 4
    Die Brauchbarmachung kann auch durch die Herstellung von Vollkonserven erfolgen.
  5. Ziffer 5
    Das Pökeln und Räuchern von Fleisch vor dem Erhitzen ist zulässig. Die nach dem Pökeln übriggebliebene Lake ist durch Hitze zu sterilisieren.
  6. Ziffer 6
    Das Erhitzen des Fettgewebes kann auch durch Ausschmelzen des Fettes erfolgen, wobei das Fett vollständig zu verflüssigen und mindestens 10 Minuten lang auf 85 C zu erhitzen ist.

Gesetzesnummer

10010451

Dokumentnummer

NOR12133400

Alte Dokumentnummer

N8198414655L