Rechtstracker.at

§ 34

Fassungen
06.04.1984 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 142/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3406.04.198430.06.1994 BGBl. Nr. 142/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

06.04.1984BGBl. Nr. 142/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 34, Gefrieren ist nur für die Brauchbarmachung des Fleisches von schwachfinnigen Rindern und von Schweinen im Falle des Paragraph 28, zugelassen. Hiebei sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Ziffer eins
    Das Fleisch ist bei einer Raumtemperatur von -10 C wenigstens 144 Stunden aufzubewahren. Die Temperatur ist automatisch zu regeln und durch einen Thermographen laufend zu registrieren. Die Temperatur darf nicht direkt im Kälteluftstrom gemessen werden.
  2. Ziffer 2
    Der Gefrierbehandlung können Tierkörperhälften, Tierkörperviertel und auch kleinere Teilstücke des Tierkörpers unterzogen werden. Es müssen alle Teilstücke eines schwachfinnigen Rindes der Gefrierbehandlung unterzogen werden.
  3. Ziffer 3
    Beim Einfrieren und bei der Gefrierlagerung ist das Fleisch so aufzuhängen, daß es allseitig der Kaltluft zugänglich ist. Teilstücke können auch auf Tabletts oder in Regalen gelagert werden. Die Teilstücke müssen einzeln gelagert und dürfen nicht gestapelt werden. Das Fleisch und die Tabletts dürfen nicht mit dem Fußboden in Berührung kommen.
  4. Ziffer 4
    Auf den einzelnen Fleischteilen sind Monat, Tag und Stunde des Einbringens in den Gefrierraum deutlich und haltbar zu vermerken.
  5. Ziffer 5
    Das Aufbewahren des Fleisches hat in einem gesonderten versperrbaren Gefrierraum unter amtlichem Verschluß zu erfolgen. Schwachfinniges Fleisch darf nicht gemeinsam mit anderem Fleisch eingefroren und gelagert werden.
  6. Ziffer 6
    Wird das Fleisch vor der Gefrierbehandlung entbeint, so ist es in Schutzhüllen zu füllen, die aus einem Material bestehen, das Wärme nicht isoliert und das Füllgut dicht umgibt. Die Dicke der Packstücke darf 50 cm nicht übersteigen. Die vom Fleisch befreiten Knochen sind entweder der gleichen Gefrierbehandlung zu unterziehen oder als untauglich zu erklären und unschädlich zu beseitigen. Auf den einzufrierenden Packstücken sind Monat, Tag und Stunde des Einbringens in den Gefrierraum deutlich und haltbar zu vermerken. Die Packstücke müssen so gelagert werden, daß sie allseitig der Kaltluft zugänglich sind. Das Stapeln der Packstücke übereinander ist nicht zulässig. Das Entbeinen von schwachfinnigem Rindfleisch ist nur in einem Raum zulässig, in dem anderes Fleisch gleichzeitig nicht zerteilt wird.
  7. Ziffer 7
    Tiefgefrieren bei einer Temperatur von -18 C oder darunter ist zulässig. Die Aufbewahrungsdauer verkürzt sich dabei auf 72 Stunden. Eine weitere Verkürzung dieser Aufbewahrungsdauer ist nicht zulässig.
  8. Ziffer 8
    Das oben genannte Verfahren darf nur in solchen Gefrieranlagen durchgeführt werden, die über die notwendigen Einrichtungen verfügen und unter ständiger Kontrolle eines Fleischuntersuchungstierarztes stehen.
  9. Ziffer 9
    Das Gefrieren von Schweinefleisch hat nach Ziffer eins bis 8 zu erfolgen, jedoch sind abweichend davon die Tierkörper bzw. deren Teile bei einer Raumtemperatur von -18 C oder darunter durch wenigstens drei Wochen aufzubewahren, und das Fleisch darf nicht gemeinsam mit anderem Fleisch eingefroren oder gelagert werden.

Gesetzesnummer

10010451

Dokumentnummer

NOR12133401

Alte Dokumentnummer

N8198414656L