Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 36. Die als untauglich befundenen Tierkörper und Tierkörperteile (Konfiskate) sind bis zur Abholung in geeigneten Behältern unter Verschluß zu verwahren. Ganze, als untauglich gekennzeichnete Tierkörper dürfen auch in anderer Weise abgesondert von Lebensmitteln unter Verschluß verwahrt werden. Paragraph 36, Die als untauglich befundenen Tierkörper und Tierkörperteile (Konfiskate) sind bis zur Abholung in geeigneten Behältern unter Verschluß zu verwahren. Ganze, als untauglich gekennzeichnete Tierkörper dürfen auch in anderer Weise abgesondert von Lebensmitteln unter Verschluß verwahrt werden.
Dokumentnummer
NOR12133403
Alte Dokumentnummer
N8198414658L