Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 37. (1) Der Fleischuntersuchungstierarzt hat die Konfiskate im Untersuchungsprotokoll unter Bezeichnung des Tieres oder Tierkörperteiles, der Menge in kg des Befundes und des Herkunftszeichens einzutragen. Paragraph 37, (1) Der Fleischuntersuchungstierarzt hat die Konfiskate im Untersuchungsprotokoll unter Bezeichnung des Tieres oder Tierkörperteiles, der Menge in kg des Befundes und des Herkunftszeichens einzutragen.
(2)Absatz 2,Der Fleischuntersuchungstierarzt hat die Abholung der Ganztierkonfiskate durch die Tierkörperverwertungsanstalt zu veranlassen und auf Tierseuchenerreger und auf den Menschen übertragbare Seuchenerreger im abgelieferten Material nachweislich hinzuweisen. Die Tierkörperverwertungsanstalt hat die erfolgte Übernahme zu bestätigen.
Dokumentnummer
NOR12133404
Alte Dokumentnummer
N8198414659L