Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 38. (1) Die Gemeinde darf aus Schlachthäusern, die unter ständiger tierärztlicher Überwachung stehen, von tauglichen Schlachtkörpern stammende, nur durch Brühwasser verunreinigte Lungen und von Leberegeln befallene Lebern nach Maßgabe des Abs. 2 zur Herstellung von Tierfutterkonserven und Trockenfutter abgeben. Paragraph 38, (1) Die Gemeinde darf aus Schlachthäusern, die unter ständiger tierärztlicher Überwachung stehen, von tauglichen Schlachtkörpern stammende, nur durch Brühwasser verunreinigte Lungen und von Leberegeln befallene Lebern nach Maßgabe des Absatz 2, zur Herstellung von Tierfutterkonserven und Trockenfutter abgeben.
(2)Absatz 2,Die Abgabe nach Abs. 1 ist an folgende Bedingungen geknüpft:Die Abgabe nach Absatz eins, ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Der Betrieb muß zur Herstellung von Tierfutterkonserven und Trockenfutter berechtigt sein.
Im Betrieb dürfen keine Lebensmittel hergestellt werden.
Der Betrieb ist amtstierärztlich zu überwachen.
Die zur Tierfutterkonservenherstellung bestimmten Lungen und Lebern sind bis zur Abholung gesondert unter Verschluß kühl aufzubewahren.
Über die abgeführten Lungen- und Lebermengen ist ein fortlaufend numerierter Begleitschein auszustellen. Dieser ist beim Transport mitzuführen und im Tierfutterkonservenherstellungsbetrieb durch mindestens ein Jahr aufzubewahren.
Die Tierfutterkonserven sind mit einem F-Wert gleich oder größer als 10 zu sterilisieren; Trockenfutter ist zur Abtötung vegetativer Keime ausreichend zu erhitzen (F-Wert gleich oder größer als 0,7) bei gleichzeitiger Herabsetzung der Wasseraktivität (aw-Wert) auf höchstens 0,7.
Dokumentnummer
NOR12133405
Alte Dokumentnummer
N8198414660L