Rechtstracker.at

§ 38

Fassungen
06.04.1984 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 142/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3806.04.198430.06.1994 BGBl. Nr. 142/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

06.04.1984BGBl. Nr. 142/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 38, (1) Die Gemeinde darf aus Schlachthäusern, die unter ständiger tierärztlicher Überwachung stehen, von tauglichen Schlachtkörpern stammende, nur durch Brühwasser verunreinigte Lungen und von Leberegeln befallene Lebern nach Maßgabe des Absatz 2, zur Herstellung von Tierfutterkonserven und Trockenfutter abgeben.

  1. Absatz 2,Die Abgabe nach Absatz eins, ist an folgende Bedingungen geknüpft:
    1. Ziffer eins
      Der Betrieb muß zur Herstellung von Tierfutterkonserven und Trockenfutter berechtigt sein.
    2. Ziffer 2
      Im Betrieb dürfen keine Lebensmittel hergestellt werden.
    3. Ziffer 3
      Der Betrieb ist amtstierärztlich zu überwachen.
    4. Ziffer 4
      Die zur Tierfutterkonservenherstellung bestimmten Lungen und Lebern sind bis zur Abholung gesondert unter Verschluß kühl aufzubewahren.
    5. Ziffer 5
      Über die abgeführten Lungen- und Lebermengen ist ein fortlaufend numerierter Begleitschein auszustellen. Dieser ist beim Transport mitzuführen und im Tierfutterkonservenherstellungsbetrieb durch mindestens ein Jahr aufzubewahren.
    6. Ziffer 6
      Die Tierfutterkonserven sind mit einem F-Wert gleich oder größer als 10 zu sterilisieren; Trockenfutter ist zur Abtötung vegetativer Keime ausreichend zu erhitzen (F-Wert gleich oder größer als 0,7) bei gleichzeitiger Herabsetzung der Wasseraktivität (aw-Wert) auf höchstens 0,7.

Schlagworte

Lungenmenge

Gesetzesnummer

10010451

Dokumentnummer

NOR12133405

Alte Dokumentnummer

N8198414660L