Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 4. Die Erlaubnis zur Schlachtung darf nicht erteilt werden, wenn bei dem Tier Milzbrand, Rauschbrand, Rotz, Wutkrankheit, Wild- und Rinderseuche, Rinderpest, ansteckende Blutarmut der Einhufer, Maltafieber oder der Verdacht auf eine dieser Seuchen vorliegt. Bei pockenkranken oder dieser Seuche verdächtigen Schafen darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde hiezu vorliegt. Paragraph 4, Die Erlaubnis zur Schlachtung darf nicht erteilt werden, wenn bei dem Tier Milzbrand, Rauschbrand, Rotz, Wutkrankheit, Wild- und Rinderseuche, Rinderpest, ansteckende Blutarmut der Einhufer, Maltafieber oder der Verdacht auf eine dieser Seuchen vorliegt. Bei pockenkranken oder dieser Seuche verdächtigen Schafen darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde hiezu vorliegt.